Leitfaden Ausgründungen aus dem IFW Dresden
Hier finden Sie einen umfangreichen Leitfaden mit Verweisen auf alle relevanten Dokumente zum Vorgehen bei geplanter Ausgründung aus dem IFW.
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Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangsituation und relevante Dokumente
Im Leitbild des IFW Dresden ist verankert, dass Schutzrechte gegenüber regionalen, nationalen und europäischen Unternehmen angeboten werden sollen, damit Ideen und Erkenntnisse bzw. Forschungsergebnisse als Innovation wirksam werden können. Dies schließt auch die Unterstützung von Ausgründungen aus dem IFW Dresden ein, da in diesen Fällen die Innovationen und Schutzrechte gegenüber Beteiligten unmittelbar verwertet werden, die für das IFW Dresden tätig sind bzw. waren. Die Innovationen werden so bei Know-how-Trägern des IFW Dresden unmittelbar wirksam.
Vor diesem Hintergrund soll der nachfolgende Leitfaden Orientierung und eine rechtliche Einordnung für die Themen und Aufgaben bieten, die sich im Zusammenhang mit Ausgründungen aus dem IFW Dresden stellen. Dabei bilden einerseits nationale Regelungen sowie Vorschriften der Europäischen Union sowie andererseits interne Dokumente des IFW Dresden (Leitfäden, Satzungen oder Institutsanweisungen etc.) und der Leibniz-Gemeinschaft den rechtlichen Rahmen. In diesem Leitfaden sind folgende internen Dokumente bei der rechtlichen Betrachtung berücksichtigt worden:
- Kooperationsvertrag TU Dresden ./. IFW zu CTD nebst Ergänzungsvereinbarungen
- Institutsanweisung Interessenkollision
- Institutsanweisung Unterstützungsleistungen für Ausgründungen
- Leitlinien Unterstützung MA-Ausgründungen der Leibnizgemeinschaft
- Musterlizenzvertrag
- Musternutzungsvertrag für Mobilien
- Kooperationsvertrag mit Kiev
- Satzung Leibniz Gemeinschaft
- Zuwendungsbescheid SWKT
- IFW Satzung
- Leitbild für Wissen- und Technologietransfer
- IFW Allg. Geschäftsordnung
- Institutsanweisung Kooperationsverträge
- Die Produkte und/oder Dienstleistungen der Ausgründung sollen auf dem Know-how des IFW Dresden beruhen und/oder stehen mit seinen Forschungsaktivitäten in enger Beziehung.
- Es werden die Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkollisionen eingehalten (siehe dazu Ziff. 9).
- Die Ausgründung verfügt über einen Businessplan, einschließlich eines Wirtschaftlichkeitskonzepts.
- Die Geschäftsgründungsidee ist innovativ und marktwirtschaftlich erfolgversprechend.
- Die Beziehungen zwischen den Geschäftspartnerinnen und Geschäftspartnern sind vertraglich eindeutig schriftlich geregelt.
- Die Ausgründung darf nicht im Widerspruch zu den Zielen des IFW stehen.
2. Identifikation relevantes IP und Zuordnung - Erstgespräch
a) Schritt 1: Identifikation von relevantem IP und Erstgespräch
- Patente und Gebrauchsmuster.
Von zunehmender Bedeutung sind vielmehr auch andere Schutzrechte, wie
- Urheberrechte und deren verwandte Leistungsschutzrechte an bspw. Datenbanken und Software,
- Know-how, Forschungsdaten und Arbeitsergebnisse der Entwicklungsstufen, die noch nicht in Form eines Schutzrechtes angemeldet werden können,
- aber auch Designs, Marken und sonstige Kennzeichen.
- Präambel (Stand der Gespräche)
- Konkrete Definition der vertraulichen Informationen (v.a. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Geschäftsidee) und ihre Ausnahmen
- Umfang und Inhalt der Pflicht zur Geheimhaltung und Schutzmaßnahmen und betroffene Personen (Regelfall: need-to-know-Prinzip)
- ggf. Vertragsstrafe
- Dauer der Geheimhaltung und Regelung zum Verbleib der ausgetauschten Informationen
- Gerichtsstandvereinbarung
Bei der Definition, was als vertrauliche Informationen im Sinne des NDA gelten soll, ist es ratsam auch zu definieren, auf welche Art und Weise kenntlich gemacht wird, dass eine Information vertraulich ist. Es gibt einerseits die Möglichkeit alle erhaltenen Informationen als vertraulich zu klassifizieren. Möglich ist aber auch festzulegen, dass Vertraulichkeit nur für die Informationen zu wahren ist, für die die Geheimhaltung explizit kenntlich gemacht wird (z. B. Vertraulichkeitsvermerk). Letzteres ist für die Parteien zwar aufwendiger in der Umsetzung, aber transparenter im Hinblick auf den Umfang der Vertraulichkeitspflicht.
Sollte das NDA nicht individuell ausgehandelt sein, sondern auf einem Muster des IFW Dresden basieren, was für vergleichbare Fälle verwandt wird bzw. werden soll, sind zwingend die Vorschriften der §§ 305 ff. BGB über das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu beachten, da es sich beim NDA dann um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Dies gilt vor allem für die Vereinbarung von Vertragsstrafen.
Die IA Ausgründung enthält Vorgaben zu Unterstützungsleistungen und zum Rechtemanagement, die bei Verhandlungen mit Ausgründungen beachtet werden müssen.
Bereits in dem Erstgespräch sollte ein Zeitplan festgelegt werden, im Rahmen dessen die jeweiligen vom Gründungsteam noch vorzunehmenden Aufgaben umgesetzt werden und sichergestellt wird, dass das IFW Dresden über den Fortgang der Ausgründung informiert bleibt.
b) Schritt 2: Analyse, ob IFW Dresden Inhaber der Rechte am IP ist
Beschränkungen für Übertragungen von Schutzrechten könnten sich bspw. aus Forschungskooperationen, z. B. mit der TU Dresden im Hinblick auf das Center for Transport and Devices of Emergent Materials (CTD) oder dem Kooperationsvertrag mit der Universität Kiew in der Angelegenheit GU QuMat ergeben.
Nach Ziff. 5.2 des CTD Kooperationsvertrages stünden Forschungsergebnisse und das Recht hierfür Schutzrechte zu sichern allein der TU Dresden zu, wenn lediglich Beschäftigte der TU Dresden an den schutzfähigen Inhalten mitgewirkt haben. Auch sieht Ziff. 5.4. des Vertrags ein Verbot der Übertragung von Rechten an Dritte (damit auch Ausgründungen) vor, wenn das IFW Dresden zunächst kein Interesse an der Verwertung von gemeinsamen Forschungsergebnissen hatte.
Die Aktenlage in den Schutzrechtsregistern gibt nicht immer die wahre Rechtslage wieder. Es ist möglich, dass Schutzrechte Gegenstand von Übertragungen waren, jedoch die Änderung der Inhaberschaft nicht gegenüber dem Patent- und Markenamt kommuniziert wurde. Es ist daher stets zu prüfen, ob das betroffene Recht, was Gegenstand der Übertragung sein soll, tatsächlich im eigenen Bestand ist.
Gerade in Fällen, in denen die Gründerin oder der Gründer nur (noch) in Teilzeit beim IFW Dresden beschäftigt ist und im Rahmen einer Nebentätigkeitsgenehmigung auch Tätigkeiten für die Ausgründung durchführt, stellt sich die Frage, ob eine Diensterfindung vorliegt, die das IFW Dresden in Anspruch nehmen kann, oder ob die Erfindung bereits zu der Ausgründung gehört.
Im Regelfall ist hierbei davon auszugehen, dass eine Diensterfindung für das IFW Dresden vorliegt. Denn nach § 4 Abs. 2 ArbnErfG liegt eine Diensterfindung vor, wenn die Erfindung während der Dauer des Arbeitsverhältnisses gemacht wurde und aus dem Pflichtenkreis der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters resultiert. Dabei ist selbst unbeachtlich, ob die Erfindung außerhalb der persönlichen Arbeitszeit oder außerhalb des Betriebs gemacht wurde, solange die Erfindungstätigkeit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer oblegen hat.
Darüber hinaus läge eine Diensterfindung im IFW Dresden vor, wenn sie zwar außerhalb der der Gründerin oder dem Gründer obliegenden Tätigkeit liegt, gleichwohl aber maßgeblich aus Erfahrungen und Arbeiten des IFW Dresden resultiert (sog. Erfahrungserfindung, vgl. § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArbnErfG). Für das Vorliegen einer Diensterfindung trägt das IFW Dresden die Darlegungs- und Beweislast.
Bei einer Übertragung von europäischen Patentanmeldungen muss die Schriftform durch Unterzeichnung von beiden Vertragsparteien gewahrt werden (vgl. Art. 72 EPÜ).
Haben Beschäftigte im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses eine Software entwickelt, die auch auf eine Datenbank zurückgreift, die ebenfalls von Beschäftigten des IFW Dresden entwickelt wurde, muss der Umfang des Rechtserwerbs genau analysiert werden. Denn hinsichtlich der Software als solche, erwirbt das IFW Dresden nach § 69b UrhG die Verwertungsrechte und könnte diese auf eine Ausgründung übertragen. Die Datenbank hingegen ist kein Computerprogramm, kann aber als Datenbank (§§ 87a ff. UrhG) bzw. Datenbankwerk (§ 4 Abs. 2 UrhG) ebenfalls Schutz genießen. Um hierüber verfügen zu können, muss das IFW Dresden jedoch die Rechte erwerben.
Das IFW Dresden kann eine Ausgründung nur unterstützen, wenn es über das benötigte IP und die wesentlichen Arbeitsmittel verfügt und zu einer Rechtseinräumung selbst berechtigt ist. Gegebenenfalls sind Maßnahmen zu ergreifen, um die Entstehung und den Bestand des IP beim IFW Dresden sicherzustellen.
3. Schritt 3: Vertragsanbahnung und Vorfeldschutz Know-how
a) Letter of Intent (LOI)
Mit einem Letter of Intent (LOI) wird formal durch die Parteien festgehalten, dass sie die beiderseitige Absicht haben, im Hinblick auf die vom Gründungsteam avisierte Ausgründung gemeinsam zusammenzuarbeiten. Der LOI beschreibt insofern das Ziel der gemeinsamen Verhandlungen in Form der wesentlichen Eckpunkte der Ausgründung und dokumentiert bspw. die beiderseitigen Aufgaben zur Erreichung des Ziels. Der LOI begründet als bloße Absichtserklärung noch keine rechtsverbindlichen Pflichten der Parteien. Gleichwohl kann er bei der Auslegung von später zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen herangezogen werden, um näher bestimmen zu können, was das Ziel der Parteien war.
Um klarzustellen, dass mit dem LOI keine Verbindlichkeit einhergehen soll, insbesondere beide Parteien berechtigt sein sollen, von weiteren Verhandlungen Abstand zu nehmen, bietet sich folgende Klarstellung an:
Diese Absichtserklärung begründet keine Verpflichtungen. Beide Parteien sind bis zur Unterzeichnung des Vertrages zur Ausgründung berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen von den Verhandlungen Abstand zu nehmen. Die Abstandnahme bedarf der Schriftform.
b) Term Sheet
- Beschreibung des ausgründungsrelevanten IP
- Absicht der Übertragung der Schutzrechte oder Einräumung von Nutzungsrechten
- Beschreibung der Bemessungsgrundlage zur Ermittlung der Höhe der Vergütung
- Absicht der Beteiligung am Unternehmen
- Art und Höhe der Finanzierung der Ausgründung
- Exklusivität der Verhandlungen
- Vereinbarung von Überlassung von Prototypen oder Materialien (Material Transfer Agreement, MTA)
- Zeitplan und ggf. Befristung der Verhandlungen
- Kostenerstattungsregelungen
- Klarstellung, dass sich beide Parteien an die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere bzgl. des Beihilferechts, halten werden
c) Vorvertrag
d) interne Vorgaben und Einzelfallregelungen
Die IA Ausgründung enthält Vorgaben, die bei Verhandlungen mit Ausgründungen beachtet werden müssen. So ist in Ziff. 5 der IA Ausgründung geregelt, dass Unterstützungsleistungen, insbesondere Nutzung der Infrastruktur, nicht über eine Dauer von 3 Jahren hinaus erfolgen sollen.
Die Erklärung einer rechtsverbindlichen Exklusivitätsbindung an das Gründungsteam bedarf zwingend der vorherigen Kooperation und Zusammenarbeit zwischen dem IFW Dresden und dem Gründungsteam. Denn das IFW Dresden wird in seine Überlegungen zur Festlegung der Dauer der gewährten Exklusivität naturgemäß den Zeitplan des Gründungsteams vor allem hinsichtlich des Zeitpunkts der genauen Ausgründung berücksichtigen wollen.
Darüber hinaus muss sich das IFW Dresden auch überlegen, ob es sich rechtsverbindlich dazu erklären möchte, dass ausgründungsrelevante IP an die vom Gründungsteam gegründete Gesellschaft zum gegebenen Zeitpunkt zu übertragen bzw. zu lizenzieren. Derlei rechtsverbindliche Erklärungen können bereits im Rahmen des LOI aufgenommen werden, aber auch in einem Term Sheet oder NDA. Denn für die Parteien besteht weitreichende Vertragsfreiheit.
Die IA Ausgründung enthält keine internen Beschränkungen dazu, ob Schutzrechte insgesamt übertragen oder lediglich Lizenzen vereinbart werden dürfen. Festgelegt ist jedoch, dass sämtliche Unterstützungsleistungen nur zu marktüblichen Bedingungen gewährt werden dürfen, sodass eine Entgeltlichkeit der Regelfall ist. Die Berücksichtigung dieser Vorgabe ist aus beihilferechtlicher Sicht notwendig.
Im Stadium der Verhandlung und Organisation der Ausgründung kommt eine Vielzahl an unterschiedlichen Vertragsinstrumenten in Betracht, um die erreichten und/oder geplanten jeweiligen Zwischenschritte der Vertragsverhandlung mit dem Gründungsteam festzuhalten. Es gibt viele Namen für derlei Vereinbarungen: LOI, Term Sheet, Vorvertrag. Der Name der Vereinbarung legt dabei aber nicht fest, ob und wenn ja, wie sich eine Vertragspartei rechtsverbindlich erklärt. Es kommt zwingend darauf an, wie und was die Parteien im Rahmen dieser Vereinbarungen regeln.
- Beantragung (wissenschaftlich-technische) Beratung bei Förderanträgen und Durchführung gemeinsamer Innovationsvorhaben auf der Basis von Kooperationsverträgen
- Einbindung des Unternehmens in Forschungs- und Entwicklungsprojekte der Einrichtungen
- Erstleserechte des Unternehmens an Ergebnissen auf bestimmten Forschungsgebieten des Instituts
- Entwicklung gemeinsamer Marketingstrategien
e) wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen
- Festsetzung von Preisen für Dritte,
- Beschränkung von Produktion oder
- Verkauf von Produkten, Technologien oder Verfahren, die aus der gemeinsamen Forschung und Entwicklung oder der Auftragsforschung und -entwicklung hervorgegangen sind.
4. Übernahme / zeitweilige Überlassung von Arbeitsmitteln an die Ausgründung
a) Regelungsrahmen auf Ebene der Leibniz-Gemeinschaft
- Büro- und Konferenzräume, Bibliothek, Besprechungs- und Präsentationsmöglichkeiten
- Laborräume/-flächen und -einrichtungen
- apparative Ausstattung
- Dienstleistungen
- Büro-, Seminar- und Konferenzräume, Bibliothek, Besprechungs- und Präsentations-möglichkeiten;
- Laborflächen und Laboreinrichtungen, Geräte, EDV-Anlagen, Rechner, Versuchsanlagen und
- Dienstleistungen
b) Möglichkeiten der Vertragsgestaltung
aa) wesentliche Vertragsbestimmungen
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genaue Beschreibung des Vertragsgegenstandes
Die genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes ist von eminenter Wichtigkeit, da sich ausschließlich hierauf die vertraglichen Erfüllungsansprüche und im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung auch etwaige Mängelansprüche erstrecken. Hinsichtlich der Beschreibung der vom IFW Dresden zu erbringenden Leistungen sind die inhaltlichen Vorgaben an die Ausgestaltung des Leistungsangebots und die entsprechenden Leistungsbestandteile gemäß Ziffer 2 der Institutsanweisung Nr. 9-03-1 vom 1. Februar 2015 zu beachten. Hiernach soll das Leistungsangebot
-
genaue Beschreibung des Vertragsgegenstandes
Die genaue Bezeichnung des Vertragsgegenstandes ist von eminenter Wichtigkeit, da sich ausschließlich hierauf die vertraglichen Erfüllungsansprüche und im Falle der Nicht- oder Schlechterfüllung auch etwaige Mängelansprüche erstrecken. Hinsichtlich der Beschreibung der vom IFW Dresden zu erbringenden Leistungen sind die inhaltlichen Vorgaben an die Ausgestaltung des Leistungsangebots und die entsprechenden Leistungsbestandteile gemäß Ziffer 2 der Institutsanweisung Nr. 9-03-1 vom 1. Februar 2015 zu beachten. Hiernach soll das Leistungsangebot - eine Beschreibung der Aufgabe und des Leistungsziels, ggf. unter Angabe von Zwischenterminen mit zugehörigen Teilleistungen und/oder Entscheidungsterminen,
- die erforderlichen Vorausleistungen und Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers sowie
- etwaige Kooperationsleistungen Dritter im Rahmen eines Verbundprojektes oder als Nachauftragnehmer
Etwaige Vorbehalte sind in der Beschreibung des Vertragsgegenstandes explizit aufzuführen. Insbesondere bei Sachgesamtheiten, also einer Vielzahl von einzelnen Vermögensgegenständen, als Vertragsgegenstand kann und sollte (nicht zuletzt der besseren Übersicht wegen) vorzugsweise auf Anlagen verwiesen werden. Ebenso kann es sich bei der Nutzungsüberlassung von Sachgesamtheiten anbieten, diejenigen Vermögensgegenstände explizit zu benennen, die nicht Vertragsgegenstand werden sollen.
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Vertragsdauer und Beendigung des Vertrages
Eine zeitlich unbegrenzte Nutzungsüberlassung scheidet bereits aufgrund der Vorgaben in Ziffer IV.2 der Leitlinien der Leibniz-Gemeinschaft zur Unterstützung von Mitarbeitendenausgründungen (Maßnahmenkatalog) und der dort explizit geforderten Beschränkung auf eine zeitweilige Nutzungsüberlassung aus. Des Weiteren sind etwaige sich aufgrund der Auflagen in Ziff. 3 lit. f) des Zuwendungsbescheides des Staatsministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus (SMWK) des Freistaates Sachsen vom 1. Februar 2023 ergebenden Restriktionen (keine Verwendung außerhalb der Zweckbindung innerhalb der dort genannten Fristen von 3 bis 12 Jahren) zu beachten.
Bei der Bemessung der Vertragsdauer ist zu berücksichtigen, dass während der regulären Vertragslaufzeit eine ordentliche Kündigung ausscheidet, sofern die Vertragsparteien nicht explizit etwas anderes vereinbaren. Das heißt, dass das IFW Dresden bei Vereinbarung einer festen Laufzeit nicht berechtigt ist, den Überlassungsvertrag frei zu kündigen.
- schwerwiegende Vertragsverletzungen der anderen Vertragspartei (vertragswidrige Verwendung zur Nutzung überlassener Gegenstände; den Grundsätzen und Statuten des IFW widersprechendes Verhalten etc.), die diese trotz Nachfristsetzung und Kündigungsandrohung nicht abstellt;
- dringender und nicht anderweitig zu kompensierender Eigenbedarf des IFW Dresden an den zur Nutzung überlassenen Gegenständen.
Besondere Vorsorge sollte für den Fall einer wirtschaftlichen Krise der Ausgründung getroffen werden. In einem solchen Fall muss es dem IFW Dresden möglich sein, sich möglichst noch vor Stellung eines Insolvenzantrags, in jedem Fall aber vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens, von dem Nutzungsüberlassungsvertrag zu lösen. Grund hierfür ist, dass mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter von Gesetzes wegen (§ 103 InsO) das Erfüllungswahlrecht zusteht und bereits aufgrund dessen ein für das IFW Dresden nachteiliger „Schwebezustand“ im Hinblick auf das weitere Schicksal des Vertrages eintreten würde. Angesichts dessen ist es dringend geboten, ein Recht des IFW Dresden zur fristlosen Kündigung des Nutzungsüberlassungsvertrages bereits für den Fall vorzusehen, dass sich die wirtschaftliche Lage der Ausgründung nachhaltig dergestalt verschlechtert, dass diese voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, ihren vertraglichen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem Nutzungsüberlassungsvertrag nachzukommen.
- marktangemessenes Nutzungsentgelt
- Anpassung des Nutzungsentgelts
Gerade im Hinblick auf die im Rahmen von Nutzungsüberlassungen regelmäßig längere Vertragsdauer ist von fix vereinbarten Nutzungsentgelten dringend abzuraten.
Einvernehmlichen Entgeltanpassungen sind auch ohne entsprechende vertragliche Regelung jederzeit möglich. Sollten sich daher Entgeltanpassungsklauseln im Rahmen von Verhandlungen nicht durchsetzen lassen, ist zumindest eine Klausel des Inhalts zu vereinbaren, dass die Vertragsparteien in regelmäßigen Abständen unter Berücksichtigung der jeweiligen Kostenentwicklungen über eine angemessene Anpassung des vertraglich vereinbarten Nutzungsentgelts verhandeln werden. Hieraus folgt dann eine durchsetzbare Verpflichtung der Vertragsparteien, derartige Verhandlungen zu führen. Mit einem Verweis auf die Berücksichtigung der jeweiligen Kostenentwicklung und eine hierauf basierende angemessene Anpassung wird zudem auch die Zielrichtung entsprechender Verhandlungen determiniert. Sind Kostensteigerungen nachweislich vorhanden, müssen die Verhandlungen auch eine Erhöhung des Nutzungsentgeltes zur Folge haben.
- Vorrangige Nutzung der überlassenen Gegenstände durch IFW Dresden
- Verantwortlichkeit für Substanzerhaltung
- Verantwortlichkeit für Neu- und Ersatzinvestitionen
- Verkehrssicherungspflichten
Die Übertragung der Verkehrssicherungspflichten erfolgt nur im (Innen )Verhältnis zwischen den Vertragsparteien; eine Inanspruchnahme durch Dritte (insbesondere Behörden) ist weiterhin möglich. Es besteht dann insoweit nur ein Freistellungsanspruch gegen die andere Vertragspartei.
- Rückabwicklung des Vertrages nach Beendigung
Der Zustand der überlassenen Vermögensgegenstände ist bei Vertragsbeginn und im Zeitpunkt der Rückgabe jeweils durch ein von beiden Parteien unterzeichnetes Übergabe- bzw. Rückgabeprotokoll zu dokumentieren. Praktisch ist hiermit eine Verschiebung der Beweislast verbunden, d. h. eine Partei, die sich auf einen in den Protokollen nicht dokumentierten Mangel berufen möchte, muss darlegen und beweisen, dass das Protokoll insoweit unrichtig bzw. unvollständig ist.
bb) optional zu regelnde Vertragsinhalte
- Mängelrechte
Da sich in der Praxis insbesondere der Nachweis eines etwaigen Schadens der Höhe nach als ausgesprochen aufwändig und fehleranfällig erweist, sollte insoweit insbesondere auf die Vereinbarung von Vertragsstrafen bzw. Schadenspauschalen im Falle einer Nicht- oder Schlechtleistung hingewirkt werden.
- Verschwiegenheitsverpflichtung
Das IFW Dresden ist im Rahmen der infrastrukturellen Unterstützung der Ausgründung auf eine nur zeitweilige Nutzungsüberlassung von Vermögensgegenständen auf Grundlage von entsprechenden Nutzungsüberlassungsverträgen beschränkt.
Miet- und Pachtverträge unterliegen einem strengen Schriftformerfordernis. Dies gilt insbesondere auch für sämtliche Nebenabreden und etwaige Nachträge zum ursprünglichen Nutzungsüberlassungsvertrag. Diese sind mithin ihrerseits in Schriftform zu vereinbaren und mit der ursprünglichen Vertragsurkunde zu verbinden. Sonstige Verträge können in aller Regel auch formlos, unter Umständen also auch durch E-Mail-Verkehr oder sogar (fern-)mündlich geschlossen werden. Auch in derartigen Fällen ist jedoch in Übereinstimmung mit Ziff. 5.2.3. der Institutsanweisung Nr. 0302-06 „Gewährung von Unterstützungsleistungen für Ausgründungen des IFW Dresden e.V.“ vom 1. Januar 2021 zumindest zu Dokumentationszwecken eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.
c) Modalitäten des Vertragsabschlusses und der Vertragsdurchführung
5. Kosten für Nutzung von IFW Ressourcen
a) Regelungsrahmen
b) Möglichkeiten und Methoden zur Ermittlung "marktangemessener Konditionen"
6. Übertragung IP bzw. Einräumung von Nutzungsrechten
Sollte die Ausgründungsgesellschaft als GmbH noch in Gründung sein – sog. GmbH i.G. – ist eine Übertragung von Rechten auf diese Vorgesellschaft bereits möglich. Allerdings haften die Gesellschafterinnen und Gesellschafter in der Vorgründungsphase persönlich, sodass ggf. die Übertragung von Rechten auf die GmbH i.G. aus deren Sicht unattraktiv erscheint, vor allem soweit mit der Übertragung der Rechte die Pflicht einhergeht, bereits Lizenzzahlungen zu leisten.
a) Übertragung der Schutzrechte als solche
Es ist empfehlenswert, unmittelbar im Zusammenhang mit der Übertragung der Schutzrechte auch einen Umschreibungsantrag bei den jeweiligen Schutzrechtsregistern zu stellen. Denn nach § 30 Abs. 3 S. 2 PatG ist bspw. nur die im Register eingetragene Schutzrechtsinhaberin oder -inhaber zur Prozessführung befugt.
b) Einräumung bzw. Übertragung von Nutzungsrechten / Lizenzen
Das IFW Dresden verfügt über einen Musterlizenzvertrag für die Gewährung von Lizenzen an technischen Geräten, der eine Orientierung für die Verhandlungen mit dem Gründungsteam bieten kann. Allerdings sollte für den konkreten Anwendungsfall zwingend geprüft werden, ob das Muster den Sachverhalt der konkreten Ausgründung abbildet.
Zuwendungsbescheide können einen Einfluss darauf haben, in welchem Umfang Schutzrechte oder Lizenzen auf Ausgründungen übertragen werden können. Ggf. ist daher die Vereinbarung einer Beschränkung einer Lizenz nötig, um den Vorgaben aus dem Zuwendungsbescheid zu genügen.
Um die Ausgründung in die Lage zu versetzen, das notwendige IP zu nutzen, muss das IFW Dresden das IP entweder auf die neu gegründete Gesellschaft übertragen oder einfache/ausschließliche Nutzungsrechte daran einräumen.
Die vollständige Übertragung des IP auf die Ausgründung hat aus Sicht des IFW Dresden den Nachteil, dass es nicht mehr über das IP verfügen kann und das IP für weitere Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten nicht mehr zur Verfügung steht. Aus Sicht des Gründungsteams kann gegen eine Übertragung des IP sprechen, dass es unter Umständen nicht das für den Erwerb des IP aufzubringende Kapital (sog. Upfront-Payments) aufbringen kann. Um dies zu vermeiden, ist die Einräumung von Nutzungsrechten möglicherweise für die Parteien sachnäher. Um ggf. beide Varianten zu kombinieren, ließe sich auch die Vereinbarung eines Optionsrechts dahingehend vereinbaren, dass zunächst eine Lizenz an den Schutzrechten eingeräumt wird, später – nach Ausübung der Option – eine Übertragung der betreffenden Schutzrechte erfolgt.
7. Wertermittlung des für die Ausgründung relevanten IP
a) Wertermittlung bei Übertragung von Schutzrechten
aa) Wertermittlung nach dem Vollkostenansatz
- Forschung und Entwicklung (u. a. Personalkosten, Materialkosten/Hilfsstoffe, Erfindungsvergütung),
- Schutzrechtsanmeldungen (u. a. Anmeldegebühren, Kosten für das Prüfungsverfahren),
- Aufrechterhaltung der Schutzrechte (u. a. Jahresgebühren, Überwachungsgebühren),
- Verteidigung der Schutzrechte (u. a. Kosten von Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsklagen) sowie
- ggf. bereits angefallene Kosten für die Produktionsanbahnung/Vermarktung (u. a. Kosten für die Herstellung von Prototypen).
bb) Wertermittlung nach dem Ertragswertansatz
- Ermittlung, Separierung und Bezifferung von dem Schutzrecht zurechenbaren Erträgen,
- Bestimmung der erwarteten Nutzungsdauer des Schutzrechts und
- Diskontierung der ermittelten Erträge.
cc) Wertermittlung nach dem Marktwertansatz
b) Wertermittlung bei Lizenzierung von Schutzrechten
- Umsatzlizenzen
- Stücklizenzen
- Mindestlizenzgebühren
- Pauschallizenzen
- Meilensteinzahlungen
- Technologiebereich, Marktverhältnisse -> In welchem Geschäftsfeld bewegt sich Ausgründung? Wer sind die Wettbewerber? Zu welchen Konditionen werden Konkurrenzprodukte am Markt verkauft?
- Lizenzbasis, d. h. Umfang des Benutzungsrechts -> In welchen Ländern und in welchem zeitlichen und inhaltlichen Umfang darf IP genutzt werden?
- Bedeutung des IP für das jeweilige Produkt (Grundlagenpatent oder Detailverbesserung) -> Welchen Anteil übernimmt das IP, dass das Lizenzprodukt mit dem voraussichtlichen Preis verkauft werden kann?
- IP-Status (erteiltes Patent oder frühe Anmeldung, Rechtsbestandsrisiken)
- Aufwand für die Weiterentwicklung des IP zu einem marktfähigen Produkt
- zu erwartende Gesamteinnahmen durch das IP
Wenn sich in dem Gründungsteam eine Person befindet, die (Mit-) Erfinder*in eines an die Ausgründung zu übertragenden Patents ist, gilt es diesen Interessenkonflikt frühzeitig aufzudecken. Denn die Interessen dieser Person an einer möglichst hohen Erfindungsvergütung sind unter Umständen konträr zu dessen Interessen an einer für die Ausgründung möglichst finanzschonenden Übertragungs- oder Lizenzvereinbarung mit dem IFW.
c) Beteiligung an Ausgründungen
8. Finanzierungsmöglichkeiten der Ausgründung
Formal gestaltet sich die Finanzierung der Ausgründungen durch Investorinnen und Investoren vielfältig und ist fortwährend in der Weiterentwicklung. Die wohl bekannteste Form der Finanzierung von Ausgründungen ist wohl Venture Capital, bei dem externe Kreditgeberinnen und Kreditgeber gegen die Gewährung von Geschäftsanteilen Finanzmittel geben. Dabei zielt die Finanzierung ohne die Stellung klassischer Sicherheitsmittel darauf ab, Mitsprachrechte bei strategischen Entscheidungen und Kontrollrechte bei der Mittelverwendung zu erhalten, um so Renditen zu erhöhen und die Geschäftsanteile später maximal gewinnbringend zu veräußern (Exit). Häufig kommt auch die Bereitstellung von Kapital in Form von Wandeldarlehen vor, für den sich bereits ein hoher Standardisierungsgrad herausgebildet hat und der auch über den INVEST-Zuschuss für Wagniskapital mittels staatlicher Zuwendung förderfähig ist (https://www.bmwk.de). Es entstehen aber auch immer neue Finanzierungsformen wie etwa Wandeldarlehen nach dem „Simple agreement for future equity“ („SAFE“).
Die Möglichkeiten der Finanzierung sind vielfältig. Um die Ausgründung bestmöglich zu unterstützen, muss das IFW den Markt beobachten und auf Trends reagieren.
9. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Beschäftigung in IFW Dresden und bei Ausgründung
- Nebentätigkeit
- Teilzeitbeschäftigung
- unbezahlter Sonderurlaub oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Rückkehrzusage
Stehen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem befristeten Arbeitsverhältnis zum IFW Dresden aufgrund des WissZeitVG, sollten die Auswirkungen eingehend betrachtet und thematisiert werden. Bspw. sind auch Beschäftigungen mit geringerer Arbeitszeit (wenn die Arbeitszeit beim IFW Dresden weiterhin mehr als 25 % der Vollzeittätigkeit ausmacht) voll auf die maximal zulässige Befristungszeit nach dem WissZeitVG anzurechnen, sodass damit eine Karriereoption in der Wissenschaft ggf. beeinträchtigt werden. Ausscheidenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann eine Abfindung bis zu einem Monatsgehalt je Beschäftigungsjahr zur Unwirksamkeit einer Anschlussbefristung mit der Folge führen, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht.
- Abfindungen
- Wiedereinstellungszusage
10. Langfristige Bindung im Rahmen der Forschungszusammenarbeit
Wie bereits dargelegt, wird die Tätigkeit des IFW Dresden unter anderem durch den Zuwendungsbescheid des Sächsischen Ministeriums für Wissenschaft, Kultur und Tourismus vom 1. Februar 2023 ermöglicht. Die in den Bescheid einbezogenen Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur institutionellen Förderung (ANBest-I) sehen in Ziff. 3 vor, dass das IFW Dresden als Zuwendungsempfänger bei der Vergabe von Aufträgen von über EUR 5.000,00 grundsätzlich drei vergleichbare Angebote einzuholen und den Auftrag an das wirtschaftlichste Angebot zu vergeben hat. Hieraus resultiert, dass das IFW Dresden nur in besonders begründeten Ausnahmefällen Aufträge an die Ausgründung vergeben kann, ohne zuvor drei Angebote eingeholt zu haben. Im Fall weiterer öffentlicher Zuwendungen ist es möglich, dass dortige (Neben-)bestimmungen noch weitergehende Beschränkungen vorsehen. Zu berücksichtigen ist weiterhin Ziff. 11 der Richtlinie der Bundesregierung zur Präventionsbekämpfung, die ebenfalls als Anlage dem Zuwendungsbescheid beigefügt ist.